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Arbeitssicherheit

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Fragen zum Thema

Die häufigsten Fragen unserer Kundinnen und Kunden zum Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Die grundlegende Verpflichtung zur Dokumentation von Unterweisungen ergibt sich gemäß § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (ehemals BGV A1):

„Die Unterweisung (…) muss dokumentiert werden.“

Spezifische und verbindliche Anforderungen an die Art und Weise der Dokumentation oder an die Form der Unterweisungsnachweise werden in den allgemeingültigen, rechtsverbindlichen Gesetzen und Vorschriften nicht festgelegt.*

Vorlage für Unterweisungsnachweise

Die DGUV Regel 100/001 bietet eine Vorlage für die Dokumentation von Unterweisungen. Diese Vorlage enthält Informationen wie

  • Betriebsteil,
  • Datum,
  • Inhalt der Unterweisung,
  • Namen der unterwiesenen Mitarbeiter
  • und des Unterweisenden.

Durch ihre Unterschrift bestätigen die Mitarbeiter ihre Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt verstanden haben.

Dokumentation elektronischer Unterweisungen

Bei Unterweisungen mit elektronischen Hilfsmitteln wird die Bereitstellung einer rechtssicheren Dokumentationsmöglichkeit als Anforderungskriterium genannt.

Ausnahmen berücksichtigen!

Für bestimmte Unterweisungsthemen werden in den jeweiligen themenspezifischen Gesetzen oder Verordnungen Anforderungen an die Unterweisungsdokumentation konkretisiert (z. B. § 14 Abs. 2 GefStoffV, § 38 Abs. 4 StrlSchV). Es ist daher wichtig zu überprüfen, ob eine spezifische Vorschrift existiert und ob darin konkrete Anforderungen an die Unterweisungsdokumentation gestellt werden.

Weder das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) noch die rechtsverbindliche Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ legen allgemeingültige Aufbewahrungsfristen für Unterweisungsnachweise fest.*

Empfohlene Aufbewahrungsfristen für Unterweisungsnachweise

Eine generelle Empfehlung für die Aufbewahrungsdauer der Unterweisungsdokumentation wird in der DGUV Information 211-005 (früher: BGI 527) gegeben. Dort heißt es:

„Die Unterweisungsdokumentation sollte zwei Jahre lang aufbewahrt werden, um bei Bedarf einen Nachweis über die durchgeführte Unterweisung erbringen zu können (Pflichtenerfüllung) und um eine Übersicht über die durchgeführten Unterweisungsinhalte und die Teilnehmer zu behalten.“

Themenspezifische Ausnahmen beachten!

Für bestimmte Unterweisungsthemen werden in den jeweiligen themenspezifischen Gesetzen oder Verordnungen Aufbewahrungsfristen festgelegt. Zum Beispiel sind gemäß § 36 Abs. 4 der Röntgenverordnung (RöV) und § 38 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) die Unterweisungsnachweise je nach Zutrittsberechtigung zum Kontrollbereich für 5 bzw. 1 Jahr aufzubewahren. Daher ist es wichtig zu überprüfen, ob es spezifische Vorschriften für die Aufbewahrungsfrist von Unterweisungsnachweisen gibt.

Die Vermittlung von Unterweisungsinhalten über elektronische Medien (E-Learning-Unterweisungen, Online-Unterweisungen) wird ausdrücklich in der DGUV-Regel 100-001 erwähnt.

In verschiedenen Publikationen der DGUV und Berufsgenossenschaften werden die Vorteile und Anforderungskriterien weiter konkretisiert.

Vorteile von Online-Unterweisungen

In der DGUV Information 211-055 (ehemals BGI 527), Kapitel 8 „Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln“, wird zum Beispiel erwähnt:

Es bietet sich die Möglichkeit, Unterweisungsinhalte in Modulen anzubieten und dabei gezielt Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Gleichzeitig werden integrierte Lernerfolgskontrollen durchgeführt.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Mitarbeiter die Unterweisung flexibel hinsichtlich Ort und Zeit durchführen können.

Anforderungen an Online-Unterweisungen

Als Anforderungskriterien an Online-Unterweisungen werden in den Publikationen der DGUV und Berufsgenossenschaften unter anderem genannt:

  • arbeitsplatzspezifische Inhalte,
  • Verständnisprüfungen,
  • eine intuitive, sichere und benutzerfreundliche Bedienbarkeit,
  • eine Überprüfung nach lernpsychologischen und lerndidaktischen Gesichtspunkten
  • sowie rechtssichere Dokumentationen und Unterweisungsnachweise.

Damit unterstreichen sie die Akzeptanz und den Wert von Online-Unterweisungen im Bereich des Arbeitsschutzes.

Die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit wird durch verschiedene Gesetze und rechtsverbindliche Vorschriften festgelegt.

Insbesondere werden Unterweisungen in den folgenden Gesetzen und Vorschriften explizit gefordert:

Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

§ 12 Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

§ 29 Unterweisung über Gefahren

(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.

Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gemäß DGUV Vorschrift 1 (vormals BGV A1)

§ 4 Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen.

Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. (…) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Darüber hinaus ergibt sich die Unterweisungspflicht für Arbeitgeber implizit aus einer Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, wie z.B. § 9 BetrSichV, § 2 MuSchG, § 81 BetrVG und andere.

Arbeitgebern, die ihrer Unterweisungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, drohen ernste rechtliche Konsequenzen, darunter hohe Bußgelder, Schadensersatz- und Regressforderungen sowie sogar Haftstrafen.